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0580 - Page 425 - Das VI. Capitel, von den Mitteln und Artzneyen, welche Schaden zu verhüten, alsdenn zu brauchen sind, wann einer entweder aus Roth oder ohngefehr etwas gessen oder getruncken hat, das dem Gesichte und den Augen schädlich seyn mag
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Identifiant
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ark:/13685/05589/0580