0042 - Page 16 - III. Den psychischen Zustand eines Menschen behufs der Rechtspflege zu untersuchen und zu beurtheilen, gebührt nur dem Arzte; es ist dieses gewöhnlich ein schweres und wichtiges Geschäft, und erfordert viele Kenntnisse und Fähigkeiten. §.19
Fait partie de Die psychischen Krankheiten und die damit verwandten Zustände : in Bezug auf die Rechtspflege
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- 0042 - Page 16 - III. Den psychischen Zustand eines Menschen behufs der Rechtspflege zu untersuchen und zu beurtheilen, gebührt nur dem Arzte; es ist dieses gewöhnlich ein schweres und wichtiges Geschäft, und erfordert viele Kenntnisse und Fähigkeiten. §.19
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- ark:/13685/83333/0042